Sind ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen (Übungsleiterpauschalen) in Sozialhilfe, Hartz-IV oder Grundsicherung anrechnungsfrei?

 

Bild: Fragezeichen
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Was ist richtig???

 

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Im Internet kursieren dazu verschiedenste Interpretationen und es scheint, von Behörde zu Behörde wird willkürlich gehandelt. Wir reden hier von ehrenamtlichen Tätigkeiten, die mit Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26 EstG (Übungsleiterpauschalen) abgegolten werden.

Um es kurz zu machen: Sie haben im Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Hartz IV einen Freibetrag von monatlich 200 Euro oder jährlich 2.400 Euro. Dieser Freibetrag ist steuer- und versicherungsfrei und darf von Behörden nicht verrechnet werden, es ist kein Einkommen!!!!!

Als Nachweis dafür Auszüge eines Schriftverkehrs unter Angabe aller gesetzlichen Grundlagen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Büro: Andrea Nahles):

Schreiben 1  (aus dem Bundesministerium):
Hier wird bestätigt, dass 200 Euro monatlich in der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.

Schreiben 2  (an das Bundesministerium):
Hier wird explizit nachgefragt, ob diese Regelung auch in der Grundsicherung gilt?

Schreiben 3 (aus dem Bundesministerium):
Die Antwort auf Schreiben 2 ist eindeutig: Die Freibeträge gelten auch in der Grundsicherung und damit auch im Hartz-IV-Bezug!

 

Fazit: Ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen weder in der Sozialhilfe, Hartz-IV oder Grundsicherung als Einkommen verrechnet werden. Alle genannten Schreiben (1-3) können im PDF-Format heruntergeladen oder angesehen und als Argumentationshilfe gegenüber Behörden verwendet werden.

 

Download
Aufwandsentschädigungen / Übungsleiterpauschalen
Schreiben 1, 2, 3 im PDF-Format zum Download oder Lesen.
Schreiben 1-3.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.0 MB

 

Rückfragen können Sie gerne über das Kontaktformular an mich richten. Generelles über die Anrechnung der Aufwandsentschädigung in Grundsicherung & Sozialhilfe finden Sie hier.